Rechtsratgeber
Krank am Arbeitsplatz: Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgebende
31. Januar 2025 agvs-upsa.ch – Krank in den kalten Wintermonaten? Aktuell halten uns Grippe und andere Infekte auf Trab. Doch was sind eigentlich die Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden, wenn die oder der Arbeitnehmende erkrankt? Sarina Zürcher und Tahir Pardhan
Darauf müssen Sie achten, wenn Ihre Mitarbeitenden sich krank melden. Foto: AGVS-MedienSarina Zürcher, juristische Mitarbeiterin Rechtsdienst.
Tahir Pardhan, Leiter Rechtsdienst & Politik.
Häufig enthalten GAV (Gesamtarbeitsverträge) oder auch Arbeitsverträge spezifischere Regelungen bezüglich des Umgangs mit der Arbeitsunfähigkeit der Angestellten. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Minimalstandards aus dem Obligationenrecht (OR) und dem Arbeitsgesetz (ArG).
Häufig stellt sich auch die Frage, ob kranken Arbeitnehmenden überhaupt gekündigt werden kann und ob diese absoluten Schutz geniessen. Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR sind Arbeitnehmende in der Regel vor einer Kündigung während einer Erkrankung geschützt. Dieser Schutz ist aber zeitlich begrenzt und kommt in der sogenannten Sperrfrist zum Ausdruck. Die Sperrfrist soll Arbeitnehmende vor wirtschaftlicher Not schützen und ihnen die Möglichkeit geben, sich von ihrer Krankheit zu erholen.
Es gelten folgende Kündigungssperrfristen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit:
- 30 Tage im 1. Dienstjahr
- 90 Tage vom 2. bis und mit dem 5. Dienstjahr
- 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr
Eine weitere Unklarheit im Rahmen von Krankheiten ist oft, inwieweit Angestellte zur Pflege kranker Angehöriger berechtigt sind. Gemäss Art. 329 h OR und Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf eine kurzzeitige Arbeitsabwesenheit zur Betreuung von kranken oder verunfallten Familienmitgliedern. Dies gilt für Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Geschwister, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Bei unverheirateten Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern gilt der Anspruch nur dann, wenn diese mindestens fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Es darf von den Angestellten ein Arztzeugnis der erkrankten Person verlangt werden (Art. 36 Abs. 3 ArG). Der Lohn muss während dieser Zeit weiterbezahlt werden. Insgesamt dürfen drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr bezogen werden, ausser es handelt sich dabei um Kinder (Art. 36 Abs. 4 ArG). Das Jahreskontingent von zehn Tagen ist bei Kindern nicht anwendbar und eine Freistellung ist zu genehmigen. Bezüglich der Lohnfortzahlung ab dem elften Tag richtet sich diese nach den Bestimmungen von Art. 324a OR: Bei der Ermittlung eines allfälligen verbleibenden Lohnfortzahlungsanspruchs, welcher sich nach dem jeweiligen Dienstjahr des Arbeitnehmenden richtet, müssen eigene Abwesenheiten der Arbeitnehmenden mitberücksichtigt werden. Für die Ermittlung der Lohnfortzahlungsdauer sind je nach Kanton die Berner, Basler oder Zürcher Skala beizuziehen.
Krankheiten können viele rechtliche Unsicherheiten auslösen. Mit diesen Ausführungen sind Sie nun bestens gerüstet, um als Arbeitgebende Ihre Rechte zu wahren und gleichzeitig die fürsorglichen Pflichten für Ihre Angestellten wahrzunehmen.
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