Online-Handel ist weiter erlaubt

Corona-Krise

Online-Handel ist weiter erlaubt

23. März 2020 agvs-upsa.ch – Seit letzter Woche sind die Verkaufsflächen in den Garagenbetrieben geschlossen. Ob Fahrzeuge online oder per Telefon verkauft werden dürfen, blieb lange ungewiss. Nun ist aber klar: Der Online-Handel bleibt bestehen.
 
sco. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat seine Erläuterungen zur Verordnung im Detail überarbeitet und kommuniziert wichtige Informationen, welche auch die Schweizer Garagisten betreffen.
 
In den «Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 21. März 2020» stellt das BAG klar, dass der Online-Handel weitergeführt werden darf: «Ebenfalls nicht unter Absatz 2 fällt der Online-Handel oder Angebote über bzw. von Kurierdienstleistern. Was die Auslieferung der Ware betrifft, so können diese entweder per Versand den Kunden zugestellt werden oder es wird eine Abholmöglichkeit eingerichtet, wobei jedoch die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen.»
 
Weiter schreibt das BAG: «Solche Abholmöglichkeiten sind jedoch so einzurichten, dass die Präventionsmassnahmen eingehalten und namentlich Menschenansammlungen vermieden werden.» Garagisten dürfen somit ihre Fahrzeuge online oder per Telefon verkaufen und/oder vermieten. Die Gesundheitsmassnahmen des Bundes sind dabei aber strikt einzuhalten.


Der AGVS hat entschieden, die Kommentarfunktion vorübergehend zu schliessen. Bei rechtlichen Fragen können sich die AGVS-Mitglieder an rechtsdienst@agvs-upsa.ch wenden. Wir danken für Ihr Verständnis

 
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Kommentare


239023 23. März 2020 - 10:11
Guten Tag Zuerst einmal DANKE für die Arbeit die Sie leisten. Jetzt zu meiner Frage: Wie sieht es denn mit Probefahrten aus? Es meldet sich ein Interessent bei mir für einen Gebrauchtwagen der bei mir auf dem Platz steht. Dieser möchte eine Probefahrt durchführen. Ist dies erlaubt wenn ich das Fahrzeug vorher desinfiziere (Lenkrad, Ganghebel, Türgriff etc.) und den Interessenten alleine auf die Probefahrt schicke (Schlüsselübergabe kontaktlos)? Besten Dank für Ihre Antwort M. Kunz

Olivia Solari 23. März 2020 - 10:25
Sehr geehrter Herr Kunz Vielen Dank für Ihren freundlichen Kommentar, welcher mich sehr gefreut hat. Ich stehe Ihnen sehr gerne per Telefon oder auch per Mail zur Verfügung, denn die Beantwortung Ihrer Frage ist, wie so oft, nicht ganz einfach. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme und wünsche Ihnen einen schönen Tag. Freundliche Grüsse Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) Olivia Solari, Master of Law Rechtsdienst & Politik Tel. direkt 031 307 15 34 rechtsdienst@agvs-upsa.ch

Marco Rimini 23. März 2020 - 11:11
Sehr geehrte Frau Solari Ich denke, dass die Antwort auf die Frage von Herrn Kunz uns alle brennend interessiert und daher eine schriftliche Stellungnahme hier angebracht wäre. Freundliche Grüsse Marco Rimini

Christian Maier 23. März 2020 - 12:02
Es gehen Gerüchte herum, dass die Polizei über das Strassenverkehrsamt prüft, ob ein Garagist seit der Showroomschliessung Einlösungen für Kunden vorgenommen hat, um diesen dann zu büssen. Ist es sicher, dass wir keine Probleme erhalten, wenn wir verkaufte Fahrzeuge kontaktlos ausserhalb unserer Geschäftsräume übergeben? Mit herzlichem Gruss und Dank für die Abklärungen

Olivia Solari 23. März 2020 - 12:30
Lieber Herr Maier Von diesen Gerüchten habe ich bisher nichts gehört (auch sonst bei uns intern niemand). Als Grundlage für eine rechtliche Betrachtung liegen uns die Verordnung des Bundesrates und die dazugehörigen Erläuterungen vor. Darin steht, dass der Online-Handel nicht unter die Einrichtungen, welche geschlossen werden müssen, gehört. Die Auslieferung kann per Versand an den Kunden erfolgen oder der Kunde kann die Ware abholen kommen, wobei KEINE Geschäftsräume betreten werden dürfen. Es müssen die Hygienevorschriften eingehalten werden und bei der Abholung dürfen keine Menschenansammlungen entstehen. Auf Grund dieser uns verfügbaren rechtlichen Grundlagen sind wir der Meinung, dass der Onlinehandel zulässig sein müsste. Aber auch in dieser Frage haben wir keine verbindliche Rückmeldung des Seco erhalten, wobei u.E. die Erläuterungen in dieser Frage sehr genau und detailliert sind. Freundliche Grüsse Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) Olivia Solari, Master of Law Rechtsdienst & Politik Tel. direkt 031 307 15 34 rechtsdienst@agvs-upsa.ch

Olivia Solari 23. März 2020 - 12:23
Lieber Herr Rimini Vielen Dank für Ihre Anschlussfrage. Ich bin mir bewusst, dass diese Frage eine Vielzahl von unseren Mitgliedern beschäftigt. Deshalb versuche ich selbstverständlich gerne auf diesem Weg die Frage zu beantworten. Leider kann ich aber bezüglich Probefahrten keine verbindliche Antwort liefern. Die Anfrage beim Seco wurde letzten Donnerstag eingereicht und bis jetzt haben wir keine Antwort erhalten. Die Durchführung von Probefahrten ist nirgends in der Verordnung oder den Erläuterungen erwähnt. Zudem ist nur von Online-Handel die Rede. Beim Onlinehandel ist ein "Testen" ja im Sinne der Sache gerade nicht möglich. Es ist also im Moment eine rechtlich ungeklärte Situation und jeder Betrieb muss für sich selbst eine Risikoabwägung machen und danach entscheiden. Wir hoffen, in den nächsten Tagen zu dieser und auch anderen wichtigen Fragen verbindliche Antworten vom Seco zu erhalten. Falls Sie detaillierter über diese Frage (oder auch andere ) sprechen möchten, bitte ich Sie trotzdem freundlich, mich telefonisch zu kontaktieren. Freundliche Grüsse Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) Olivia Solari, Master of Law Rechtsdienst & Politik Tel. direkt 031 307 15 34 rechtsdienst@agvs-upsa.ch

Severin Kollros 23. März 2020 - 12:32
Grüezi Frau Solari Ich stimme den beiden Herren zu, dass diese Frage sicherlich auf sehr breites Interesse stösst. Zählt denn zum physischen Verkauf auch die Probefahrt? Oder darf der Verkäufer einen Kunden telefonisch/per E-Mail beraten und das Fahrzeug zur Probefahrt bereitstellen / nach Hause liefern? Wie ist es dann, wenn der Kunde mit einem U-Schild angehalten wird und ggü. den Ordnungshüter sagt, dass er eine Probefahrt macht? Besten Dank für Ihr Feedback und Ihr Engagement. Severin Kollros

Olivia Solari 23. März 2020 - 13:25
Sehr geehrter Herr Kollros Bitte beachten Sie meine Antwort an Herrn Rimini. Für weitere detailliertere Anfragen bitte ich Sie, mich telefonisch zu kontaktieren. Freundliche Grüsse Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) Olivia Solari, Master of Law Rechtsdienst & Politik Tel. direkt 031 307 15 34 rechtsdienst@agvs-upsa.ch

Garage XY 23. März 2020 - 16:26
Es währe sehr wünschenswert, dass unser Verband in dieser Angelegenheit betreffend dem Handel Klarheit schafft! Fallbeispiel 1: Ein Kundenfahrzeug kann nicht mehr geprüft werden. Dieses könnte durch ein passendes Occasionsfahrzeug ersetzt werden. Können wir den Kunden beliefern? Fallbeispiel 2: Was ist mit Neufahrzeugen aus Kundenbestellungen, die jetzt eintreffen? Diese Fahrzeuge wurden zum teil letztes Jahr verkauft. Können diese Geschäfte nun zu Ende geführt werden? Meines Erachtens sollte dies möglich sein und ich hoffe sehr, dass unser verband in Zusammenarbeit mit dem Seco endlich Klarheit schafft!

Olivia Solari 23. März 2020 - 16:59
Sehr geehrter Herr XY Danke für Ihre Anmerkung. An dieser Stelle sei erwähnt, dass der AGVS alles Nötige und Mögliche unternimmt, um für seine Mitglieder rechtlich verbindliche Antworten zu erhalten und auch sonst, die Mitglieder zu unterstützen. Wie Sie unserem Beitrag entnehmen können, ist gemäss bundesrätlicher Verordnung der Online-Handel erlaubt, somit ist Ihr erstes Fallbeispiel geklärt. Auch Ihr zweites Fallbeispiel beantwortet unser Artikel bzw. die Verordnung des Bundesrates. Leider verstehe ich nicht, wo Sie noch weitere Klarheit benötigen. Melden Sie sich gerne telefonisch bei mir, unter Angabe Ihrer Mitgliedernummer. Freundliche Grüsse Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) Olivia Solari, Master of Law Rechtsdienst & Politik Tel. direkt 031 307 15 34 rechtsdienst@agvs-upsa.ch

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