Coronavirus
Coronavirus: Die wichtigsten Fragen und Antworten
3. März 2020 agvs-upsa.ch – Das Coronavirus breitet sich auch in der Schweiz aus. Kein Grund zur Panik, aber Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit auch in den Betrieben des Autogewerbes. Ein Factsheet des AGVS gibt Antworten auf die drängendsten Fragen rund um das Virus Covid-19.
Die Frage lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von der konkreten Bedrohungslage am einzelnen Arbeitsplatz und unter Umständen auch vom Gesundheitszustand des Mitarbeiters ab.
Ich fürchte, mich mit dem Coronavirus infiziert zu haben. Was soll ich tun?
Gemäss den Richtlinien des Bundesamts für Gesundheit soll man bei Symptomen nicht mehr in die Öffentlichkeit gehen und umgehend einen Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung wie ein Spital kontaktieren – zuerst telefonisch. Zu den Symptomen zählen Atembeschwerden, Husten und Fieber.
Welche Schutzmassnahmen stehen dem Arbeitgeber zu? Kann er etwa das Händeschütteln verbieten, den Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten lassen?
Der Arbeitgeber ist aufgrund des Weisungsrechts und der Fürsorgepflicht berechtigt und verpflichtet, in einer solchen Ausnahmesituation die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Arbeitskollegen und Kunden zu ergreifen. Dazu können hygienebedingte Massnahmen wie der Verzicht aufs Händeschütteln gehören. Auch Homeoffice ist zulässig. Die Anordnung kurzfristiger Zwangsferien oder der Transfer in eine Quarantänestation liegen aber nicht drin.
Hier finden Sie als Betrieb nützliche und wichtige Informationen.
Muss ich als Mitarbeiter Grippesymptome meinem Vorgesetzten melden?
Hier handelt es sich um einen Grenzfall. Grundsätzlich sind Mitarbeiter nicht verpflichtet, Symptome und Diagnosen offenzulegen. In einer akuten Pandemiesituation kann durchaus die Auffassung vertreten werden, dass Mitarbeitende informieren müssen, wenn sie trotz Symptomen zur Arbeit gehen und damit ein Risiko für andere darstellen.
Kann ich meinen Mitarbeitenden verbieten, Grossanlässe wie Konzerte oder Sportveranstaltungen zu besuchen?
Das ist so gut wie ausgeschlossen. Das Weisungsrecht der Arbeitgeber reicht nur ganz selten auch in die private Freizeitgestaltung. Auch eine Kündigung deswegen wäre daher in aller Regel nicht zulässig.
Kann man sich als Unternehmen gegen solche Ausfälle versichern?
Die meisten Versicherer bieten speziell für den Fall einer betrieblichen Quarantäne sogenannte Epidemieversicherungen an. Diese bieten Unternehmen einen Schutz für finanzielle Einbussen, die durch von Behörden erlassene Massnahmen wie Betriebsschliessungen, Quarantäne oder Tätigkeitsverbote entstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Versicherung abzuschliessen, kann sich als eher schwierig gestalten.
In folgenden Fällen ist der nicht Lohn geschuldet (nicht abschliessend):
Das Verbot für Veranstaltungen von mehr als 1000 Personen gilt mindestens bis 15. März 2020, der Bund kann jedoch eine Verlängerung vorsehen. Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen sind auf Bundesebene grundsätzlich weiterhin möglich. Massgebend sind hier jedoch Kantonale Regelungen. Jeder Betrieb muss bei der zuständigen kantonalen Behörde nachfragen und sich nach den entsprechenden Vorlagen richten.
Wer zahlt bei Absagen von Frühlingsausstellungen oder anderen Veranstaltungen?
Das Epidemiengesetz sieht für Veranstalter, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind, keine Entschädigungen vor. Für die Mieter der einzelnen Messestände kommt es auf den einzelnen Vertrag an. Generell sind solche Verträge zugunsten der Veranstalter ausgestaltet, es wird meist versucht, Kostenrisiken für den Veranstalter auszuschliessen.
Allgemeine Fragen und Antworten
Muss ich als Mitarbeiter bei einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus weiterhin zur Arbeit erscheinen, wenn ich am Empfang der Garage arbeite und täglich von Leuten angehustet werden kann?Die Frage lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von der konkreten Bedrohungslage am einzelnen Arbeitsplatz und unter Umständen auch vom Gesundheitszustand des Mitarbeiters ab.
Ich fürchte, mich mit dem Coronavirus infiziert zu haben. Was soll ich tun?
Gemäss den Richtlinien des Bundesamts für Gesundheit soll man bei Symptomen nicht mehr in die Öffentlichkeit gehen und umgehend einen Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung wie ein Spital kontaktieren – zuerst telefonisch. Zu den Symptomen zählen Atembeschwerden, Husten und Fieber.
Welche Schutzmassnahmen stehen dem Arbeitgeber zu? Kann er etwa das Händeschütteln verbieten, den Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten lassen?
Der Arbeitgeber ist aufgrund des Weisungsrechts und der Fürsorgepflicht berechtigt und verpflichtet, in einer solchen Ausnahmesituation die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Arbeitskollegen und Kunden zu ergreifen. Dazu können hygienebedingte Massnahmen wie der Verzicht aufs Händeschütteln gehören. Auch Homeoffice ist zulässig. Die Anordnung kurzfristiger Zwangsferien oder der Transfer in eine Quarantänestation liegen aber nicht drin.
Hier finden Sie als Betrieb nützliche und wichtige Informationen.
Muss ich als Mitarbeiter Grippesymptome meinem Vorgesetzten melden?
Hier handelt es sich um einen Grenzfall. Grundsätzlich sind Mitarbeiter nicht verpflichtet, Symptome und Diagnosen offenzulegen. In einer akuten Pandemiesituation kann durchaus die Auffassung vertreten werden, dass Mitarbeitende informieren müssen, wenn sie trotz Symptomen zur Arbeit gehen und damit ein Risiko für andere darstellen.
Kann ich meinen Mitarbeitenden verbieten, Grossanlässe wie Konzerte oder Sportveranstaltungen zu besuchen?
Das ist so gut wie ausgeschlossen. Das Weisungsrecht der Arbeitgeber reicht nur ganz selten auch in die private Freizeitgestaltung. Auch eine Kündigung deswegen wäre daher in aller Regel nicht zulässig.
Kann man sich als Unternehmen gegen solche Ausfälle versichern?
Die meisten Versicherer bieten speziell für den Fall einer betrieblichen Quarantäne sogenannte Epidemieversicherungen an. Diese bieten Unternehmen einen Schutz für finanzielle Einbussen, die durch von Behörden erlassene Massnahmen wie Betriebsschliessungen, Quarantäne oder Tätigkeitsverbote entstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Versicherung abzuschliessen, kann sich als eher schwierig gestalten.
Fragen zur Lohnfortzahlung im Detail
In den nachfolgenden Fällen ist der Lohn geschuldet (nicht abschliessend):- Der Arbeitnehmer erkrankt in den Ferien am Coronavirus oder auch an einer sonstigen Krankheit und ist deshalb nicht reisefähig.
- Bei der Betreuung eines am Coronavirus erkrankten Kindes zu Hause (Art. 36 ArG) bis zu drei Tagen pro Krankheitsfall.
- Die Garage verweist den Mitarbeiter vorsichtshalber nach Hause bzw. schliesst den Betrieb.
- Die Garage verweigert Schutzmassnahmen und die Anwendung von Hygienevorschriften. Der Arbeitnehmer verweigert daraufhin die Arbeit.
- Schulen und Kindergärten werden behördlich geschlossen und das Kind muss betreut werden.
- Die Garage wird auf behördliche Anweisung hin oder aufgrund von Lieferschwierigkeiten geschlossen.
In folgenden Fällen ist der nicht Lohn geschuldet (nicht abschliessend):
- Der Mitarbeiter kann nicht aus den Ferien zurückkehren, weil die am Ferienort zuständige Behörde die Ausreise nicht erlaubt bzw. die Grenze schliesst (höhere Gewalt).
- Der Mitarbeiter ist eine ängstliche Person und verweigert die Arbeit aus Angst vor einer Ansteckung (Arbeitsverweigerung).
- Der Mitarbeiter kann nicht zur Arbeit erscheinen, weil der öffentliche Verkehr reduziert oder eingestellt wird (andere Verkehrsmittel nehmen).
- Aus Angst vor einer Ansteckung wird das Kind zu Hause betreut und nicht fremdbetreut.
- Der gesamte Wohnort des Mitarbeiters wird unter Quarantäne gestellt, nicht bloss der einzelne Mitarbeiter.
Informationen für Messen oder andere Veranstaltungen
Kann ich meine geplante Frühlingsausstellung durchführen?Das Verbot für Veranstaltungen von mehr als 1000 Personen gilt mindestens bis 15. März 2020, der Bund kann jedoch eine Verlängerung vorsehen. Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen sind auf Bundesebene grundsätzlich weiterhin möglich. Massgebend sind hier jedoch Kantonale Regelungen. Jeder Betrieb muss bei der zuständigen kantonalen Behörde nachfragen und sich nach den entsprechenden Vorlagen richten.
Wer zahlt bei Absagen von Frühlingsausstellungen oder anderen Veranstaltungen?
Das Epidemiengesetz sieht für Veranstalter, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind, keine Entschädigungen vor. Für die Mieter der einzelnen Messestände kommt es auf den einzelnen Vertrag an. Generell sind solche Verträge zugunsten der Veranstalter ausgestaltet, es wird meist versucht, Kostenrisiken für den Veranstalter auszuschliessen.
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Kommentare
Thomas Kaufmann / Bohny Automobile AG 10. März 2020 - 10:50
Marco Kuhn / Garage Kuhn+Co 10. März 2020 - 12:06
JUNG AG Taxi- und Garagebetriebe 11. März 2020 - 16:42
Fabrizio 16. März 2020 - 18:55
Olivia Solari 16. März 2020 - 19:33
Auto Lötscher AG 17. März 2020 - 11:14