Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) bezweckt das gute Einvernehmen zwischen den Arbeitgebern der Automobilbranche des Kantons Wallis und Ihren Arbeitern aufrecht zu halten, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Parteien des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages zu fördern, die allgemeinen Berufsinteressen zu wahren, und die Arbeitsbedingungen der Arbeiter sowie die Konkurrenzverhältnisse zwischen den Unternehmungen zu regeln.
Der GAV ist im ganzen Kanton Wallis allgemeinverbindlich erklärt worden. Alle Unternehmungen der Branche, sowie ihre Mitarbeiter sind ihm demzufolge gemäss seinen Artikeln 3 und 4 zwingend unterstellt.
Ein Anhang regelt insbesonder die Arbeitsdauer, die Teilnahme an die Prämien der Kranken- und Unfallversicherungen, sowie die Löhne.
Der GAV ist im ganzen Kanton Wallis allgemeinverbindlich erklärt worden. Alle Unternehmungen der Branche, sowie ihre Mitarbeiter sind ihm demzufolge gemäss seinen Artikeln 3 und 4 zwingend unterstellt.
Ein Anhang regelt insbesonder die Arbeitsdauer, die Teilnahme an die Prämien der Kranken- und Unfallversicherungen, sowie die Löhne.